89/08/0186•Verwaltungsgerichtshof 89/08/0186
89/08/0186Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1991
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlagenaufwandes wird abgewiesen.
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