89/07/0199•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0199
89/07/0199Supremo Tribunal Administrativo17 de mai. de 1990
Gebühren Kosten
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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