89/07/0175•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0175
89/07/0175Supremo Tribunal Administrativo19 de jun. de 1990
Gebühren Kosten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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