89/07/0126•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0126
89/07/0126Supremo Tribunal Administrativo19 de jun. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der die Einleitung von Zink betreffenden Anordnung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.