89/07/0120•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0120
89/07/0120Supremo Tribunal Administrativo2 de jun. de 1992
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer R hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 und alle anderen Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.782,50 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.