89/07/0103•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0103
89/07/0103Supremo Tribunal Administrativo2 de jun. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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