Verwaltungsgerichtshof 89/07/0066

89/07/0066Supremo Tribunal Administrativo2 de fev. de 1990

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Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

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Verwaltungsgerichtshof 89/07/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1990

Spruch

Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1.) FL-GmbH und 2.) b) Mag. HST werden insoweit als unbegründet abgewiesen, als diese Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten zugunsten der mitbeteiligten Partei bekämpfen; im übrigen werden sämtliche Beschwerden zurückgewiesen.

Die zu 1.) genannte Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 920,-- und der mitbeteiligten

Partei

Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,- -binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die zu 2.) genannten beiden Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 920,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die zu 3.) genannte Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 920,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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