89/07/0053•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0053
89/07/0053Supremo Tribunal Administrativo2 de jun. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Spruchabschnitt II. des erstinstanzlichen Bescheides neu gefaßt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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