Verwaltungsgerichtshof 89/06/0197

89/06/0197Supremo Tribunal Administrativo24 de jan. de 1991

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Verwaltungsgerichtshof 89/06/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.1991

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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