89/06/0114•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0114
89/06/0114Supremo Tribunal Administrativo13 de dez. de 1990
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Erschwerende und mildernde Umstände Diverses
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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