89/06/0102•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0102
89/06/0102Supremo Tribunal Administrativo26 de abr. de 1990
Planung Widmung BauRallg3
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der oberhalb der ersten Schleife des Güterweges N - O gelegenen Teilflächen der Grundstücke Nr. 449/1 und 450, KG N, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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