89/06/0086•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0086
89/06/0086Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 1992
Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild
Das Verfahren wird, soweit es die Plakatanschlagtafeln auf den Bauplätzen 3174/1 und 2705/1 betrifft, als gegenstandslos erklärt und gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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