89/06/0050•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0050
89/06/0050Supremo Tribunal Administrativo28 de jun. de 1990
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Der zu Punkt 1. genannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin (zu 1.) Aufwendungen von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; hingegen hat die Beschwerdeführerin dem Land Steiermark Aufwendungen (zu 2. und 3.) in der Höhe von je S 2.760,--, insgesamt somit S 5.520,- und der mitbeteiligten Gemeinde A Aufwendungen (zu 2. und 3.) von je S 10.170,--, insgesamt somit S 20.340,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
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