89/05/0244•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0244
89/05/0244Supremo Tribunal Administrativo15 de mai. de 1990
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Strafmilderungsrecht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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