89/05/0202•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0202
89/05/0202Supremo Tribunal Administrativo6 de mar. de 1990
Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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