Verwaltungsgerichtshof 89/05/0030

89/05/0030Supremo Tribunal Administrativo29 de set. de 1992

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Regest

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

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Verwaltungsgerichtshof 89/05/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1992

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1988, Zl. MDR-B III-6/88, richtet, als unbegründet abgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1988, Zl. MDR-B III-8/87, richtet, wird der angefochtene Bescheid in seinem Punkt I., soweit damit die Bewilligung für die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben hinsichtlich des ebenerdigen Zubaues an der hinteren Grundstücksgrenze gemäß § 71 der Bauordnung für Wien erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit von der Bewilligung der Verbindungsgang im ersten Stock vom Altgebäude zum Neubau, ein Abgasfang und eine Abluftleitung über das Dach des Nachbargebäudes betroffen sind, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich der sonstigen Bewilligung der Abänderung der Raumeinteilung sowie hinsichtlich des Punktes II des angefochtenen Bescheides (Benützungsbewilligung) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.925,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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