89/04/0259•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0259
89/04/0259Supremo Tribunal Administrativo25 de set. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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