89/04/0249•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0249
89/04/0249Supremo Tribunal Administrativo19 de jun. de 1990
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Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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