89/04/0217•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0217
89/04/0217Supremo Tribunal Administrativo24 de abr. de 1990
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.875,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.995,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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