89/04/0207•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0207
89/04/0207Supremo Tribunal Administrativo29 de jan. de 1991
Der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4.September 1989, Zl. 04-17 Do 8-88/7, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, die drei übrigen angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat die Aufwendungen der Beschwerdeführerinnen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution wie folgt zu ersetzen: Der Erstbeschwerdeführerin S 11.280,--, der Zweitbeschwerdeführerin S 10.710,--, der Drittbeschwerdeführerin S 10.770,--, der Viertbeschwerdeführerin S 10.740,--. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
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