89/04/0203•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0203
89/04/0203Supremo Tribunal Administrativo29 de mai. de 1990
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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