89/04/0171•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0171
89/04/0171Supremo Tribunal Administrativo29 de mai. de 1990
I.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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