89/04/0147•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0147
89/04/0147Supremo Tribunal Administrativo6 de fev. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundes-Ingenieurkammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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