89/04/0059•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0059
89/04/0059Supremo Tribunal Administrativo2 de out. de 1989
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer sowie vom Drittbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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