89/03/0230•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0230
89/03/0230Supremo Tribunal Administrativo27 de jun. de 1990
Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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