89/03/0104•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0104
89/03/0104Supremo Tribunal Administrativo21 de fev. de 1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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