89/02/0093•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0093
89/02/0093Supremo Tribunal Administrativo15 de mai. de 1990
Rücksichten der Generalprävention Meldepflicht Identitätsnachweis Meldepflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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