89/02/0083•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0083
89/02/0083Supremo Tribunal Administrativo15 de mai. de 1990
Vervielfältigung von Ausfertigungen Behördenbezeichnung Amtssiegel Vervielfältigung der Ausfertigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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