89/02/0020•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0020
89/02/0020Supremo Tribunal Administrativo24 de mai. de 1989
Selbstbewirtschaftung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.630, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebühren wird abgewiesen.
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