89/02/0004•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0004
89/02/0004Supremo Tribunal Administrativo8 de nov. de 1989
Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Unterschrift des Genehmigenden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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