89/01/0442•Verwaltungsgerichtshof 89/01/0442
89/01/0442Supremo Tribunal Administrativo30 de jan. de 1991
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)
Die über den 9. August 1988 hinaus andauernde vorläufige Beschlagnahme wird als rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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