89/01/0310•Verwaltungsgerichtshof 89/01/0310
89/01/0310Supremo Tribunal Administrativo7 de mar. de 1990
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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