88/17/0123•Verwaltungsgerichtshof 88/17/0123
88/17/0123Supremo Tribunal Administrativo2 de dez. de 1988
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 4 vom 2. Juni 1987, Zl. MA 4/Ref. 6-XVII-38/87, betreffend Haftung für Wasser- und Abwassergebühren, ist rechtzeitig erhoben.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid (Entscheidung über die im Schriftsatz vom 17. November 1987 gestellten Anträge) unter Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes binnen acht Wochen zu erlassen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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