88/17/0109•Verwaltungsgerichtshof 88/17/0109
88/17/0109Supremo Tribunal Administrativo30 de jul. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Marbach a. d. Donau vom 17. Juni 1987, Zl. 902/K/69/B, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr, Folge gegeben und dieser Bescheid aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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