88/17/0093•Verwaltungsgerichtshof 88/17/0093
88/17/0093Supremo Tribunal Administrativo30 de jul. de 1992
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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