88/16/0113•Verwaltungsgerichtshof 88/16/0113
88/16/0113Supremo Tribunal Administrativo27 de set. de 1990
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 2.300 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.