88/15/0135•Verwaltungsgerichtshof 88/15/0135
88/15/0135Supremo Tribunal Administrativo27 de ago. de 1990
Das Verfahren wird hinsichtlich des Beschwerdeführers P eingestellt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer, ausgenommen der unter Punkt 1) genannte Beschwerdeführer, haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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