Verwaltungsgerichtshof 88/15/0057

88/15/0057Supremo Tribunal Administrativo7 de mai. de 1990

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Verwaltungsgerichtshof 88/15/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1990

Spruch

Der unter Punkt 1) angeführte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den unter Punkt 2) angeführten Bescheid wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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