88/14/0010•Verwaltungsgerichtshof 88/14/0010
88/14/0010Supremo Tribunal Administrativo17 de jan. de 1989
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im übrigen (hinsichtlich der Einkommensteuer) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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