88/13/0049•Verwaltungsgerichtshof 88/13/0049
88/13/0049Supremo Tribunal Administrativo8 de fev. de 1989
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das jeweile Mehrbegehren wird in beiden Beschwerdefällen abgewiesen.
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