88/12/0199•Verwaltungsgerichtshof 88/12/0199
88/12/0199Supremo Tribunal Administrativo29 de jul. de 1992
Soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung betreffend das Urlaubsausmaß für das Kalenderjahr 1988 bezieht, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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