88/11/0256•Verwaltungsgerichtshof 88/11/0256
88/11/0256Supremo Tribunal Administrativo5 de jul. de 1989
Die am 13. November 1987 um 11.30 Uhr durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erfolgte Abnahme der Kennzeichentafeln vom Pkw des Erstbeschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.
Im übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zur Gänze zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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