88/11/0026•Verwaltungsgerichtshof 88/11/0026
88/11/0026Supremo Tribunal Administrativo7 de mar. de 1989
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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