88/10/0002•Verwaltungsgerichtshof 88/10/0002
88/10/0002Supremo Tribunal Administrativo7 de jun. de 1988
Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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