88/08/0300•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0300
88/08/0300Supremo Tribunal Administrativo3 de jul. de 1990
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Ersatzes der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
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