Verwaltungsgerichtshof 88/08/0292

88/08/0292Supremo Tribunal Administrativo25 de set. de 1990

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Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

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Verwaltungsgerichtshof 88/08/0292

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm festgestellt wurde, daß der Zeitraum vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 nicht als nachversichert gemäß § 531 ASVG gelte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz der Barauslagen wird abgewiesen.

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