88/07/0130•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0130
88/07/0130Supremo Tribunal Administrativo23 de mai. de 1989
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Einfluß auf die Sachentscheidung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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