88/07/0084•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0084
88/07/0084Supremo Tribunal Administrativo22 de nov. de 1988
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen von insgesamt S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.