88/07/0078•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0078
88/07/0078Supremo Tribunal Administrativo10 de out. de 1989
Sachverständiger Kollegialorgan Einfluß auf die Sachentscheidung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,--, sowie der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei den Betrag von insgesamt S 10.110,--, diesen zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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