88/06/0193•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0193
88/06/0193Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 1992
Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.